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Aktuelle Steueränderungen 2021 – die Highlights

Das letzte Jahr war und ist geprägt von vielen Einschränkungen und Veränderungen. Wie sich das neue Jahr entwickelt ist ungewiss.
Was gewiss ist: Pünktlich wie jedes Jahr hat der Gesetzgeber Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht.

Hier die wichtigsten Steueränderungen im Überblick:

Einkommensteuer

Abschreibungen

Für 2020 und 2021 wurde die Möglichkeit einer degressiven AfA für neue bewegliche Wirtschaftsgüter geschaffen.

Die erhöhte Abschreibung darf nicht mehr als 25 % betragen und führt insbesondere in den ersten Jahren zu deutlichen Gewinnminderungen und damit Steuerersparnissen.

Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen für geplante Investitionen in Folgejahren den Aufwand vorweg steuerlich abziehen. Der Abzug von bis zu 40 % der Investitionssumme war dann möglich, wenn innerhalb der folgenden drei Jahre die Anschaffung erfolgte.

Wenn diese Frist im Jahr 2020 ausläuft und eine Anschaffung z.B. wegen Corona nicht durchgeführt wurde, dann können Sie sich jetzt bis 31.12.2021 Zeit lassen. 

Noch nicht beschlossen, aber schon vorgedacht ist, den IAB von 40 % auf 50 % zu erhöhen.

Bisher galt für die Nutzung der IAB eine Gewinngrenze von 100.000 €. Diese soll auf 150.000 € angehoben werden.

Beides ist angedacht für die Wirtschaftsjahre ab 01.01.2020.

Verlustrücktrag

Bisher haben Sie die Möglichkeit, Verluste eines Jahres in das Vorjahr zurückzutragen. Dieser Verlustrücktrag war begrenzt auf 1 Mio. € bei Einzelveranlagung und 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung.

Für die Jahre 2020 und 2021 werden die Werte angehoben auf 5 Mio. bzw. 10 Mio. €.

Ab 2022 gelten wieder die alten Werte.

Reinvestitionsrücklage

Die Gewinne aus den Verkäufen bestimmter Anlagegüter können teilweise steuerfrei gestellt werden, wenn innerhalb von vier Jahren Ersatzinvestitionen getätigt werden.

Diese Frist soll für 2020 auslaufende Reinvestitionszeiträume um ein Jahr verlängert werden.

Gewerbesteuer

Anrechnung

Die gezahlte Gewerbesteuer wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wenigstens teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Der Betrag wurde bisher auf das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrags begrenzt; der Faktor wurde auf 4,0 erhöht (gilt auch schon für 2020).

Hinzurechnungen

Finanzierungskosten und Mieten und Leasingraten wurden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nur zu 25 % bzw. 50 % berücksichtigt. Hier war bisher ein Freibetrag von 100.000 € zu berücksichtigen. Dieser wurde erhöht auf 200.000 €.