Ja und nein – es kommt wie immer auf den Einzelfall an.
Vor der Bundestagswahl haben die Parteien unterschiedliche Vorstellungen zur Entwicklung des Erbschaftsteuerrechts geäußert. So wurde teilweise gefordert, das Aufkommen der Erbschaftsteuer zu verdoppeln. In Anbetracht der Altersentwicklung unserer Bevölkerung wird naturgemäß dieses Steueraufkommen steigen.
Die Ausgaben der öffentlichen Haushalte sind nicht zuletzt durch bekannte Belastungen durch die Corona-Pandemie mit ca. 480 Mrd. Euro zusätzlich belastet. Die Finanzpolitiker wollen das in 20 Jahren mit Mehreinnahmen ausgleichen, ohne Steuererhöhungsbeschlüsse oder gar neue Gesetze.
Die brauchen sie auch nicht.
Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020, das vor knapp einem Jahr beschlossen und im Bundesgesetzblatt im Dezember veröffentlicht wurde, gab es Änderungen zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.
Folgende Besteuerungsgrundlagen verschlechtern sich für die Erben. Sprechen Sie uns an, um die konkreten Auswirkungen auf Ihre Erbsituation mit uns zu besprechen:
» Sie sind verheiratet und werden Ihrem Partner im Todesfall etwas vererben? Dann prüfen Sie Ihren gesetzlichen Güterstand. Denn die steuerbefreite Vermögensausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners wird gekürzt (hierbei handelt es sich um den steuerfreien Vermögensausgleich bei Ehepaaren mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft).
» Steuererstattungsansprüche eines Verstorbenen werden unabhängig vom Entstehungszeitpunkt besteuert. Das heißt, dieser Anspruch wird dem Erbe hinzugerechnet, und Sie zahlen darauf Erbschaftsteuer. Kalkulieren Sie das mit ein, wenn Sie das Erbe annehmen.
» Schulden des Verstorbenen und Nachlassverbindlichkeiten dürfen nicht mehr uneingeschränkt vom steuerpflichtigen Erbe abgezogen werden. Die Erbschaftsteuer fällt also höher aus, als Sie denken.
» Die steuerbefreite Vermögensausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners wird gekürzt (hierbei handelt es sich um den steuerfreien Vermögensausgleich bei Ehepaaren mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft).
» Vom Erblasser herrührende Steuererstattungsansprüche werden unabhängig vom Entstehungszeitpunkt besteuert.
» Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden dürfen nicht mehr uneingeschränkt vom steuerpflichtigen Erbe abgezogen werden.
Hierzu gehören z. B. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen. Teilweise wird der Abzug eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen. Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ist ausgeschlossen, wenn diese im Zusammenhang stehen mit Nachlassgegenständen, die von der Erbschaftsteuer befreit sind.
Wer z. B. das Familienheim steuerbefreit erbt, darf auch die damit zusammenhängenden
Verbindlichkeiten nicht abziehen.
Bei teilweiser Besteuerung dürfen damit zusammenhängende Verbindlichkeiten
auch mit gleicher Quote nicht abgezogen werden.
Verbindlichkeiten ohne Zusammenhang zu einzelnen Vermögenswerten
hingegen konnten bis zum 28.12.2020 in voller Höhe abgezogen
werden.
Hieraus entstand teilweise ein doppelter Steuervorteil, da solche
Verbindlichkeiten (wie Pflichtteilsansprüche oder der Zugewinnausgleich)
auch auf steuerbefreite Nachlassteile ermittelt wurden.
Ab 29.12.2020 gilt: Sind Nachlassverbindlichkeiten nicht bestimmten
Nachlassteilen zuzuordnen, so sind sie nur noch in dem Verhältnis
abziehbar, in dem der nicht steuerbegünstigte Nachlass zum gesamten
Nachlass steht.
Die oben aufgeführten Veränderungen und Folgen stehen fest. Daran
ist nicht mehr zu rütteln.
ZURÜCK ZUR EINGANGSFRAGE: In bestimmten, falsch geregelten
Fällen ist die Verdopplung schon da!