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Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Werte beim Mindestlohn und bei der Minijob Verdienstgrenze. Für Arbeitgeber bedeutet das vor allem eines: bestehende Beschäftigungsverhältnisse prüfen und gegebenenfalls anpassen. Wer das versäumt, riskiert fehlerhafte Einstufungen mit Auswirkungen auf Sozialversicherung und Lohnabrechnung.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, für die der Mindestlohn Anwendung findet, unabhängig von Art und Umfang der Beschäftigung.
Arbeitgeber sind verpflichtet, jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde mindestens mit diesem Betrag zu vergüten. Das betrifft insbesondere Branchen mit vielen geringfügig oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern.
Ebenfalls seit dem 1. Januar 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs bei 603,00 Euro. Zuvor betrug sie 556,00 Euro.
Die Minijob Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und passt sich entsprechend an. Für Arbeitgeber ist entscheidend, ob bestehende Beschäftigungsverhältnisse durch diese Anpassung nun als Minijob gelten oder weiterhin sozialversicherungspflichtig bleiben sollen.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern Arbeitsverhältnisse mit sehr niedrigem Monatsentgelt, bei denen bewusst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewollt ist.
Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt bei höchstens 603,00 Euro, handelt es sich seit 2026 um einen Minijob. In diesem Fall besteht keine reguläre Sozialversicherungspflicht wie bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Soll ein Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig bleiben, muss das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt über 603,00 Euro liegen. In der Praxis bedeutet das: ab 603,01 Euro handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, in der Regel im Übergangsbereich.
Arbeitgeber können dies auf zwei Wegen erreichen:
Wichtig ist, dass die Änderungen arbeitsvertraglich sauber geregelt werden und zur tatsächlichen Arbeitsleistung passen.
Die seit dem 1. Januar 2026 geltenden Änderungen beim Mindestlohn und bei der Minijob Grenze wirken sich direkt auf die Einstufung von Beschäftigungsverhältnissen aus. Eine frühzeitige Prüfung der betroffenen Verträge hilft, unbeabsichtigte Minijobs, falsche Abrechnungen oder spätere Korrekturen zu vermeiden.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Beschäftigungsverhältnisse korrekt einzuordnen und rechtssicher anzupassen. Sprechen Sie uns an.
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Zum Jahreswechsel am 1. Januar 2026 sind mehrere steuerliche und arbeitsrechtliche Änderungen in Kraft getreten. Weitere Regelungen befinden sich in der Umsetzung oder werden stufenweise verpflichtend. Für Steuerzahler, Unternehmer und Ehrenamtliche ist es wichtig, die Neuerungen richtig einzuordnen und rechtzeitig zu handeln.
Im Fokus stehen unter anderem Mindestlohn und Minijob 2026, die E-Rechnung im B2B Bereich, Krypto Transparenz sowie Nachfolge, Entscheidungsmethoden und KI Projekte.
Bleiben Sie steuerlich auf dem neuesten Stand! Der Steuerausblick 2025 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über wichtige Änderungen für Arbeitnehmer, Unternehmer und Kapitalgesellschaften. Von neuen Steuerfristen bis hin zur Besteuerung von Kryptowährungen – hier finden Sie alles, was Sie wissen müssen. Nutzen Sie den enthaltenen Steuerkalender, um keine Frist zu verpassen!
Digitale Arbeitsweisen haben bereits in vielen Unternehmen Einzug gehalten. Auch beim Rechnungswesen und der Buchführung erleichtern Software- und Cloudlösungen die tägliche Arbeit. Der Grad der Digitalisierung kann allerdings sehr unterschiedlich sein. Das Spektrum reicht vom Online-Händler, der den kompletten Rechnungsverkehr inklusive Zahlungsverkehr digitalisiert und automatisiert hat, bis zum Unternehmer, der seine Rechnungen noch mit Word oder Excel schreibt, ausdruckt, per Post verschickt und zusammen mit den Eingangsrechnungen fein säuberlich im Belegordner zusammen mit den Kontoauszügen ablegt.
Handele mit Bedacht, ansonsten das Finanzamt lacht! Ich sag´s mal so: Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung machen das nicht absichtlich. Oftmals müssen schlechte Gesetze durch Verwaltungsanweisungen ergänzt werden, und die Rechtsprechung sieht das dann wieder anders. Anstelle einer überschaubaren Steuerlandschaft entsteht damit ein Steuergebirge mit vielen Spalten und versteckten Fallgruben. Warnende Hinweisschilder fehlen. Wer sich ohne Guide ins Gelände wagt, tut das auf eigenes Risiko. Besonders heimtückisch sind aber Fallgruben und Spalten, dort, wo man sie gar nicht erwartet. So zum Beispiel viele bei der Schenkungsteuer. Wir haben deshalb im Folgenden einige Fallgruben aufgezeigt, die besonders gerne „genommen“ werden und bei denen am Ende das Finanzamt gelacht hat.
In dieser Ausgabe lesen Sie Fünf wissenswerte Steueränderungen ab 2023 Zehn Spielregeln bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen Amazon Business für B2B-Kunden Chat GPT: Fertiggericht oder selbst gekocht? Frührentner beschäftigen Mitarbeiter 55+ – übersehene Fachkräftegeneration? Der gute Ruf des Unternehmens
Seit über 20 Jahren unterstützen wir Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
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