Ein Phantomlohn liegt vor, wenn Sie als Arbeitgeber weniger an Ihren Arbeitnehmer zahlen, als ihm rechtlich zusteht.
Im Sozialversicherungsrecht bemessen sich die Sozialversicherungsbeiträge nach dem entstandenen, nicht nach dem tatsächlich abgeflossenen Arbeitsentgelt.
Setzen Sie als Arbeitgeber die Vergütung Ihres Mitarbeitenden zu niedrig an, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge für die entstandene,
geschuldete Vergütung zahlen, und zwar rückwirkend für bis…
Im aktuellen Lotse finden Sie Wissenswertes rund um Steuern und Unternehmensführung In dieser Ausgabe lesen Sie Scheinselbstständigkeit - ein Gespenst geht um im Lohnbüro
Neuer prüfungsschwerpunkt - der Phantomlohn
Änderung des Nachweisgesetzes!
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